Rechtstipp
Probleme und Lösungen nach einem Einbruch
STA 01.03.2010
In Deutschland findet nach einer der neuesten Statistiken des Bundeskriminalamtes alle 2 Minuten ein Einbruch statt. Hierbei verschaffen sich die Täter zumeist durch das Aushebeln eines Fensters oder der Türschlösser den Zugang zu den Wohnungen oder den Häusern ihrer Opfer. Leider verursachen die Täter dabei oftmals große Sachschäden durch Vandalismus in oder an den Wohnungen bzw. Häusern. Für die Opfer eines Einbruchs allerdings ist das Eindringen in ihre Privatsphäre oftmals das für sie schlimmste Verbrechen.
Wie Sie Türen und Fenster sicherer machen können, wird z.B. durch den Mieterverein oder durch eine Beratungsstelle bei der Polizei bekannt gegeben. Durch diese können Sie sodann auch fachlich beraten und unterstützt werden. Gerade bei Fragen zu mietrechtlichen Ansprüchen nach einem Einbruch kann Ihnen der Mieterverein sehr gut weiterhelfen.
Quelle Mieterverein
Ihr Recht bei Schnee und Eis
STA 19.02.2010
Der harte Winter hat es vielen in Deutschland gezeigt. Glatte Straßen, alles ist verschneit..... Nicht ohne Grund verweisen Polizei und Gesetzgeber auf die im Winter einzuhaltenden Regelungen.
Ihr Fahrverhalten sowie Ihre Ausrüstung müssen Sie im Interesse der Sicherheit grundsätzlich an die vorherrschenden Straßenverhältnisse anpassen. Sollte dieses nicht geschehen, drohen Ihnen erhebliche Bußgelder sowie versicherungsrechtliche Konsequenzen nach einem Unfall. Daher ist das Fahren auf verschneiten und glatten Straßen mit Sommerreifen verboten. Sollten Sie zudem durch Ihre Fahrweise eine Behinderung des Straßenverkehrs darstellen, erhalten Sie ein Verwarnungsgeld von 40 Euro und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Bei entsprechender Beschilderung für Schneekettenpflicht, müssen Sie diese an Ihrem Fahrzeug anbringen. Ihre Scheibenwischanlage muss ein Frostschutzmittel enthalten. Eine Missachtung dieser vorgenannten Verkehrspflichten beinhaltet bei Missachtung ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Zudem müssen Sie Ihre Scheiben sowie Blinker, Rücklicht, Scheinwerfer und das Nummernschild ganz von Eis und Schnee befreien. Das gleiche gilt für Ihr Autodach, damit der nachfolgende Verkehr nicht durch herunterfallenden Schnee behindert wird. Ebenfalls ist es nicht erlaubt, den Motor vor Fahrtantritt warmlaufen zu lassen. Für diese beiden Vergehen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro erhoben. Quelle ADAC
Alt ist nicht neu
STA 19.02.2010
Ein mehr als zwei Jahre alter Autoreifen darf nicht als Neureifen verkauft werden und gilt als mangelhaft. Diese Entscheidung beruht auf einem Urteil einer Starnberger Richterin zum Az.: 6 C 1725/09 vom 16.12.2009. Die Richterin begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der Durchschnittskäufer bei einem Reifenkauf ein Produkt erwarten kann, das einem neuen und werbemäßig angepriesenen Standard sowie der neuesten Technik entspricht. Zudem sei hierbei zu berücksichtigen, dass im Falle einer Weiterveräußerung des Autos, der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt einen maßgeblichen Wert bildet und dabei ein Faktor ist.
Mit diesem Urteil bestätigte die Starnberger Richterin eine Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg zum Az.: 5 C 99/06 vom 13.07.2007. Bei der Rechtsprechung orientierten sich sowohl das AG Hamburg als auch die Richterin des AG Starnberg an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht nur unerheblich, dass der Reifen Neuwertig ist, sondern dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird. Zudem dürfen keine durch eine längere Lagerung bedingten Mängel vorliegen. Außerdem dürfen aus der längeren Lagerungsdauer keine sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Lebensdauer des Reifens sowie den Wiederverkaufswert entstehen. Der Reifen darf keinen Sachmangel aufweisen. Quelle ADAC